Grundsätze für die Befreiung und Beurlaubung vom Unterricht

Beurlaubung bis zu zwei Tage:

Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer
Eltern auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer

Beurlaubung mehr als zwei Tage:

Für eine Beurlaubung in besonders begründeten Ausnahmefällen für einen Zeitraum von mehr
als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien liegt die Entscheidung bei der Schulleiterin oder
dem Schulleiter.

In Verbindung mit Ferien:

Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor
dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt.
Liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier
Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.

Grundsätzlich gilt:

Beurlaubungen sind Ausnahmefälle und sollten sich nicht regelmäßig wiederholen. Zudem
sollte die Begründung konkret benannt und ggf. auch belegt werden.
Folgende Begründungen werden seitens der Schule nicht akzeptiert und werden hier nur als
Negativbeispiele genannt: „Wir haben uns beim Buchen des Urlaubs im Datum vertan“, „Ich
habe mich vertippt“, „In der letzten Woche vor den Ferien ist sowieso nichts mehr los“, usw.

Konfirmation / Firmung / Erstkommunion:

Die Schülerinnen und Schüler haben am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag
unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und
Schüler mindestens sieben Unterrichtstage vorher zu informieren.